Universaldienst [ZURÜCK][WEITER]
Universaldienste stellen das Mindestangebot an Telekommunikationsdienstleistungen dar, das für die Grundversorgung der Öffentlichkeit als unabdingbar angesehen wird. Dieses Angebot muß deshalb der Gesamtheit der potentiellen Nutzer flächendeckend zu einer bestimmten Mindestqualität und zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden.

Nach deutschem Recht regelt das Telekommunikationsgesetz (TKG) von 1996 und die Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung (TUDLV) von 1997 die Bereitstellung sowie die Art der und die Anforderungen an die TK-Dienste, die als Universaldienste angeboten werden müssen. Dieses Mindestangebot an TK-Diensten, das für die Grundversorgung der Öffentlichkeit bereitzustellen ist, umfaßt derzeit:

  • (Analogen) Sprachtelefondienst (in digitalen TK-Netzen) der die Leistungsmerkmalen ® Anklopfen, ® Anrufumleitung, Einzelverbindungsnachweis, Entgeltanzeige und Rückfrage/® Makeln zur Verfügung stellt
  • Bereitstellung von Auskunftsdiensten
  • Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ("Telefonbücher")
  • Flächendeckende Bereitstellung öffentlicher Telefonstellen
  • Bereitstellung bestimmter Übertragungswege (zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen)
  • Diese TK-Dienstepalette kann verändert und den technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen angepaßt werden.

Die Erbringung von Universaldiensten hat bei der Liberalisierung von TK-Märkten eine besondere Bedeutung. Dies ist darauf zurückzuführen, daß im Wettbewerb nicht mehr unbedingt die Möglichkeit für einen einzelnen TK-Anbieter besteht, wie ein Monopolanbieter einen internen Ausgleich von gewinn- und verlustträchtigen Geschäfts- bzw. Marktbereichen (d.h. eine Quersubventionierung) herbeizuführen. Es ist vielmehr zu erwarten, daß sich neue Wettbewerber vor allem in denjenigen Bereichen zu etablieren versuchen (z.B. Ballungsräume mit räumlich konzentrierter, hoher TK-Nachfrage), in denen im Monopol bei geringen Kosten und großer TK-Nachfrage hohe Überschüsse erwirtschaftet wurden (sogenanntes "Rosinenpicken"). Der verschärfte Wettbewerb führt dann aber auch in diesen Märkten mittelfristig zu einem Sinken der Preise und Erträge. Dies wiederum kann bewirken, daß Anbietern (bzw. dem ehemaligen Monopolinhaber) mit einem breiten bzw. flächendeckenden TK-Diensteangebot nicht mehr die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, um die Defizite aus weniger lukrativen Marktbereichen (z.B. aus dünn besiedelten, ländlichen Gebieten mit geringem TK-Aufkommen) auszugleichen bzw. das Angebot von Universaldiensten in diesen Bereichen aufrecht erhalten zu können. Aus diesem Grund sind bei der Liberalisierung von TK-Märkten entsprechende Regelungen vorzusehen, die eine Versorgung der Öffentlichkeit mit Universaldiensten auch im Wettbewerb sicherstellen.

Das deutsche Telekommunikationsrecht sieht dabei keine Regelung vor, nach der einzelne TK-Anbieter grundsätzlich zur Erbringung von Universaldiensten verpflichtet werden. Eine derartige Verpflichtung kann aber dann vorgenommen werden, wenn durch die ® Regulierungsbehörden festgestellt wird, daß in bestimmten Bereichen Universaldienste nicht (mehr) ausreichend und im angemessenen Umfang erbracht werden. Wird nach der Bekanntgabe des betroffenen (räumlich und sachlich abgegrenzten) Marktes der Mangel nicht durch die in diesem Markt vertretenen TK-Anbieter (freiwillig) behoben, kann entweder ein auf diesem Markt dominierender TK-Anbieter direkt verpflichtet werden, die Universaldienste anzubieten oder die Verpflichtung eines entsprechenden TK-Anbieters auf Grundlage einer Ausschreibung erfolgen. Der jeweilige Anbieter kann für die Universaldiensteerbringung einen finanziellen Ausgleich erhalten, wenn die Universaldiensteerlöse nicht die Diensteerbringungskosten decken. Dieser Ausgleichsbetrag wird von der Gesamtheit der im entsprechenden relevanten Markt vertretenen TK-Anbieter (die mindestens einen Marktanteil von vier Prozent aufweisen) erbracht.
 

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