| Universaldienste stellen das Mindestangebot an
Telekommunikationsdienstleistungen dar, das für die Grundversorgung der Öffentlichkeit
als unabdingbar angesehen wird. Dieses Angebot muß deshalb der Gesamtheit der
potentiellen Nutzer flächendeckend zu einer bestimmten Mindestqualität und
zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden. Nach deutschem Recht regelt das Telekommunikationsgesetz (TKG) von 1996 und die Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung (TUDLV) von 1997 die Bereitstellung sowie die Art der und die Anforderungen an die TK-Dienste, die als Universaldienste angeboten werden müssen. Dieses Mindestangebot an TK-Diensten, das für die Grundversorgung der Öffentlichkeit bereitzustellen ist, umfaßt derzeit:
Die Erbringung von Universaldiensten hat bei der Liberalisierung von TK-Märkten eine besondere Bedeutung. Dies ist darauf zurückzuführen, daß im Wettbewerb nicht mehr unbedingt die Möglichkeit für einen einzelnen TK-Anbieter besteht, wie ein Monopolanbieter einen internen Ausgleich von gewinn- und verlustträchtigen Geschäfts- bzw. Marktbereichen (d.h. eine Quersubventionierung) herbeizuführen. Es ist vielmehr zu erwarten, daß sich neue Wettbewerber vor allem in denjenigen Bereichen zu etablieren versuchen (z.B. Ballungsräume mit räumlich konzentrierter, hoher TK-Nachfrage), in denen im Monopol bei geringen Kosten und großer TK-Nachfrage hohe Überschüsse erwirtschaftet wurden (sogenanntes "Rosinenpicken"). Der verschärfte Wettbewerb führt dann aber auch in diesen Märkten mittelfristig zu einem Sinken der Preise und Erträge. Dies wiederum kann bewirken, daß Anbietern (bzw. dem ehemaligen Monopolinhaber) mit einem breiten bzw. flächendeckenden TK-Diensteangebot nicht mehr die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, um die Defizite aus weniger lukrativen Marktbereichen (z.B. aus dünn besiedelten, ländlichen Gebieten mit geringem TK-Aufkommen) auszugleichen bzw. das Angebot von Universaldiensten in diesen Bereichen aufrecht erhalten zu können. Aus diesem Grund sind bei der Liberalisierung von TK-Märkten entsprechende Regelungen vorzusehen, die eine Versorgung der Öffentlichkeit mit Universaldiensten auch im Wettbewerb sicherstellen. Das deutsche Telekommunikationsrecht sieht dabei keine
Regelung vor, nach der einzelne TK-Anbieter grundsätzlich zur Erbringung von
Universaldiensten verpflichtet werden. Eine derartige Verpflichtung kann aber dann
vorgenommen werden, wenn durch die ® Regulierungsbehörden festgestellt wird, daß in
bestimmten Bereichen Universaldienste nicht (mehr) ausreichend und im angemessenen Umfang
erbracht werden. Wird nach der Bekanntgabe des betroffenen (räumlich und sachlich
abgegrenzten) Marktes der Mangel nicht durch die in diesem Markt vertretenen TK-Anbieter
(freiwillig) behoben, kann entweder ein auf diesem Markt dominierender TK-Anbieter direkt
verpflichtet werden, die Universaldienste anzubieten oder die Verpflichtung eines
entsprechenden TK-Anbieters auf Grundlage einer Ausschreibung erfolgen. Der jeweilige
Anbieter kann für die Universaldiensteerbringung einen finanziellen Ausgleich erhalten,
wenn die Universaldiensteerlöse nicht die Diensteerbringungskosten decken. Dieser
Ausgleichsbetrag wird von der Gesamtheit der im entsprechenden relevanten Markt
vertretenen TK-Anbieter (die mindestens einen Marktanteil von vier Prozent aufweisen)
erbracht. |
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