| Der Begriff
"Interconnection" wird allgemein in Verbindung mit der Zusammenschaltung von TK-Netzen
verschiedener TK-Netzbetreiber verwendet. Die Begriffsauslegung ist jedoch uneinheitlich
und variiert mit dem jeweiligen technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext.
Grundsätzlich handelt es sich aber um Probleme des Zugangs von TK-Netzbetreibern zu den
TK-Netzen anderer ® Carrier. Eine Begriffspräzisierung kann anhand der
verschiedenen, im Telekommunikationsgesetz (TKG) von 1996 vorgesehenen Arten des
Netzzugangs vorgenommen werden. Bei den verschiedenen Arten des Netzzugangs ist in Abhängigkeit davon, ob dieser einem anderen lizenzierten Netzbetreiber oder einem Endkunden ermöglicht werden soll, zunächst zwischen besonderem und allgemeinem Netzzugang zu unterscheiden. Der besondere Netzzugang, durch den TK-Netze von lizenzierten TK-Netzbetreibern verbunden werden, kann dabei als Interconnection im weiteren Sinne aufgefaßt werden. Demnach bezeichnet Interconnection sämtliche Verbindungen von TK-Netzen verschiedener (gemäß TKG lizenzierter) TK-Netzbetreiber, die entweder die Kommunikation zwischen den Teilnehmern der unterschiedlichen TK-Netze zur Zielsetzung haben (Zusammenschaltung) oder den Zugriff auf Funktionen oder Dienste des TK-Netzes eines (marktbeherrschenden) Betreibers ermöglichen sollen (Netzzugang im engeren Sinne). Eine weitere Abgrenzungsmöglichkeit und damit der "Interconnectionbegriff" im engeren Sinne ergibt sich, wenn nur die Zusammenschaltung (Verbindungsweiterleitung) von TK-Netzen als Interconnection bezeichnet wird. Eine Zusammenschaltung ist prinzipiell immer dann erforderlich, wenn zwischen den Teilnehmern von TK-Netzen unterschiedlicher Betreiber ein Kommunikationsbedarf besteht. Sie wird beispielsweise seit Jahrzehnten bei der grenzüberschreitenden Verbindung nationaler TK-Netze praktiziert. Besonders bedeutsam ist Interconnection aber im Zuge der Liberalisierung bzw. Deregulierung von Telekommunikationsmärkten. In diesen Märkten stehen die neue Wettbewerber in der Regel einem marktbeherrschenden Anbieter in Form des ehemaligen Netzmonopolinhabers (in Deutschland die Deutsche Telekom) gegenüber, der über ein flächendeckendes TK-Netz verfügt. Da die neuen Wettbewerber aus Zeit- und Kostengründen bei ihrem Marktantritt im allgemeinen nicht in der Lage sind, mit eigener TK-Infrastruktur ein flächendeckendes Angebot verschiedenster Dienste bereitzustellen, sind diese auf einen Zugang zum TK-Netz oder zu Netzteilen des etablierten Anbieters angewiesen. Dieser Anbieter hat aber im allgemeinen kein Interesse an einer derartigen Zusammenschaltung, so daß von staatlicher Seite aus Eingriffe erforderlich sind, die neuen Wettbewerbern den Zugang zu dem Netz des ehemaligen Netzmonopolinhabers ermöglichen. Entsprechende Vorschriften finden sich im deutschen Recht im Telekommunikationsgesetz (TKG) von 1996 und der Netzzugangsverordnung (NZV) von 1996. Zentrale Inhalte dieser Regelungen betreffen die Art und Weise, in der ein Netzzugang ermöglicht werden muß (siehe auch ® Entbündelung), sowie die Höhe der Entgelte, die für die Bereitstellung von Interconnection-Diensten durch marktbeherrschende Anbieter erhoben werden dürfen. ->Interconnect, Zusammenschaltung, Netzzugang |
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