Entgeltregulierung [ZURÜCK][WEITER]
Um den Schutz der Kunden sowie einen effizienten Wettbewerb sicherzustellen, sieht das deutsche Telekommunikationsrecht eine Regulierung der Entgelte bzw. Preise vor, die von marktbeherrschenden TK-Anbietern (Unternehmen, die keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind oder über eine überragende Marktstellung verfügen) für TK-Dienste erhoben werden dürfen. Durch die staatliche Kontrolle der Entgelte soll verhindert werden, daß marktbeherrschende TK-Anbieter ihre Marktmacht mißbräuchlich verwenden, um:

 zu hohe Preise festzusetzen, die Aufschläge enthalten, die nur aufgrund der marktbeherrschenden Stellung des TK-Anbieters möglich sind,

 zu niedrige Preise festzusetzen, um andere Wettbewerber aus dem Markt zu verdrängen bzw. an einem Markteintritt zu hindern oder

 bei einem gleichartigen oder ähnlichen Angebot von TK-Diensten einzelnen Nachfragern ungerechtfertigter Weise Vorteile zukommen lassen bzw. Nachfrager ungleich behandeln.

In Abhängigkeit von der Art des TK-Dienstes wird bei der Regulierung der Entgelte zwischen einer Genehmigungspflicht und einem Widerspruchsrecht der Regulierungsbehörde unterschieden.
Genehmigungspflichtig sind die Entgelte marktbeherrschender Unternehmen, die für die Bereitstellung von Übertragungswegen (bzw. Mietleitungen; Lizenzklasse 3) und das Angebot von Sprachdiensten (Lizenzklasse 4) erhoben werden. Zur Prüfung der Entgelte sind zwei verschiedene Verfahren vorgesehen, die im Detail in der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordung (TEntgV) von 1996 geregelt sind:

(1) kann eine Genehmigung von Entgelten einzelner TK-Dienstleistungen erfolgen, wobei die Prüfung auf Grundlage der Kosten durchgeführt wird, die bei einer effizienten Leistungsbereitstellung auf diesen Dienst entfallen (Einzelgenehmigung).
(2) können verschiedene TK-Dienste zu einem Korb von Dienstleistungen zusammengefaßt und gemeinsam hinsichtlich ihrer Genehmigungsfähigkeit bewertet werden. Dazu werden ein Ausgangsentgeltniveau bestimmt und von der Regulierungsbehörde Maßzahlen vorgegeben, die festlegen, inwieweit sich das Entgeltniveau des Dienstleistungskorbes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verändern darf (sogenanntes Price-Cap-Verfahren). Bei der Bestimmung der Maßzahlen bzw. zulässigen Veränderungsraten werden die gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate sowie in Form einer unternehmensspezifischen "Produktivitätsfortschrittsrate" produktionsbezogene Kosten berücksichtigt.

Der Deutschen Telekom wurden bereits 1996 nach dem Price-Cap-Verfahren bestimmten Änderungsraten von der Regulierungsbehörde bekanntgegeben. Demnach muß die Deutsche Telekom das Preisniveau ihrer Sprachtelefondienstekörbe (mit getrennten Körben für Privat- und Geschäftskunden) in den beiden Zweijahreszeiträumen 1998/1999 und 2000/2001 jeweils um real 6% senken. Darüber hinaus darf das Unternehmen in den Jahren 1998 und 1999 seine Preise für Orts- und Nahbereichsgespräche nicht erhöhen.

Grundsätzlich soll die Entgeltgenehmigung auf der Grundlage von Dienstleistungskörben nach dem Price-Cap-Verfahren vorgenommen werden. D.h. das Verfahren der Einzelgenehmigung ist nur in Ausnahmefällen anzuwenden (wie beispielsweise bei neuen TK-Diensten, bei denen entsprechende vergangenheitsbezogene Daten und Erfahrungswerte fehlen, um diesen Dienst innerhalb eines Dienstekorbes angemessen gewichten zu können).

Für die Entgelte aller übrigen, d.h. nicht genehmigungspflichtigen TK-Dienstleistungen (die von marktbeherrschenden Unternehmen erbracht werden) besteht eine nachträgliche Mißbrauchsaufsicht in Form eines Widerspruchsrechtes der Regulierungsbehörde. In diesen Fällen erfolgt eine Überprüfung der Entgelte erst dann, wenn der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt werden, die vermuten lassen, daß ein Anbieter bei der Preisgestaltung seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausgenutzt hat.
 

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