| Entbündelung ist ein im Telekommunikationsgesetz
(TKG) von 1996 und in der Netzzugangsverordnung (NZV) von 1996 verwendeter Begriff, der
darauf abhebt, dass TK-Dienste (z.B. Sprachtelefondienst) eines marktbeherrschenden
Netzbetreibers in eine Vielzahl von Einzelleistungen oder "Produktionsschritte"
untergliederbar sind (z.B. Übertragungs- vs. Vermittlungs- vs.
Signalisierungsleistungen), die jeweils für sich von einem lizenzierten Alternativen ®
Carrier als
Vorprodukte/-leistungen für dessen Dienste nachgefragt werden können. Ein marktbeherrschender TK-Netzbetreiber unterliegt nach deutschem und europäischem Telekommunikationsrecht einem Entbündelungsgebot. D.h., er ist dazu verpflichtet, anderen lizenzierten ® Carriern den Zugang zu seinen Netzen zu ermöglichen, ohne daß dabei von letzterem Leistungen abgenommen werden müssen, die nicht nachgefragt werden und für deren Abnahme weder eine technische Notwendigkeit noch eine sachliche Rechtfertigung bestehen. Durch das Entbündelungsgebot soll insbesondere verhindert werden, dass marktbeherrschende TK-Netzbetreiber ihre Marktmacht missbrauchen, um anderen Anbietern den Zugang zu ihren Netzen durch hohe Kosten zu erschweren, die mit zusätzlichen aber, nicht benötigten oder gewünschten Leistungen gerechtfertigt werden. Eine erste, auf das Entbündelungsgebot gestützte Entscheidung wurde vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) im Mai 1997 getroffen. In diesem Fall hatten die neuen TK-Netzbetreiber NetCologne, Mannesmann Arcor und o.tel.o den Zugang zu den unbeschalteten Teilnehmeranschlussleitungen in den Ortsnetzen der Deutschen Telekom nachgefragt. Die Deutsche Telekom wollte den Netzbetreibern diesen Zugang aber nicht direkt, sondern nur über entsprechende übertragungstechnische Einrichtungen ermöglichen. Das BMPT erklärte diese Angebotsbeschränkung für unzulässig und verpflichtete die Deutsche Telekom, einen entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen anzubieten, bei dem keine zusätzlichen übertragungstechnischen Leistungen durch die neuen Wettbewerber abgenommen werden müssen. |
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